BGB § 1696 Abänderung und Überprüfung gerichtlicher Anordnungen


BGB § 1696 Unser Neuvorschlag

Abänderung und Überprüfung gerichtlicher Anordnungen
  1. Das Vormundschaftsgericht und das Familiengericht haben ihre Anordnungen zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist.

  2. Maßnahmen nach den §§ 1666 bis 1667 sind aufzuheben, wenn eine Gefahr für das Wohl des Kindes nicht mehr besteht.

  3. Länger dauernde Maßnahmen nach den §§ 1666 bis 1667 hat das Gericht in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen.

Bürgerliches Gesetzbuch

Abänderung und Überprüfung gerichtlicher Anordnungen
  1. Das Vormundschaftsgericht und das Familiengericht haben ihre Entscheidungen auf Antrag im Abstand von zwei Jahren zu prüfen und zu ändern, wenn dies im Interesse des Kindes liegt.

  2. unverändert

  3. unverändert



... und morgen bist Du ein "Altfall"

Wir fordern zeitlich befristete Beschlüsse im Familienrecht



§ 1696 in seiner jetzigen Fassung


Grundsätzliche Überlegungen


FAQ

"Bereits eine einmalige Überprüfung aller Altfälle würde die Gerichte überlasten."
"Dann sprechen Sie eben nicht so oft die Alleinsorge aus."







30 Sep 2003

Bin von der heutigen Gerichtsverhandlung ziemlich frustriert!

Die Fakten:

Trennung vor gut 3 Jahren, Scheidung, gerichtlicher Beschluß zum gemeinsamen Sorgerecht, 5 Gerichtstermine bis zur heutigen Umgangsregelung mit meinem nun 4 ½ jährigen Sohn.

Umgangsbeschluß im Dez. 2002 mit deutlicher Erweiterung des Umganges (vorher 2 x 3,5 Std. pro Woche) auf nun jedes 2te WE von Freitag Nachmittag bis Montag Morgen sowie alle 2 Wochen 3,5 Std. Mittwochs Nachmittag und 2 x 2 Wochen Urlaub pro Jahr auf der Grundlage eines Gutachtens.

Mein Antrag damals wie heute: Jeden Mittwoch Nachmittag mit anschl. Übernachtung (würde gerne zum Kindersport mit ihm gehen). Der Gutachter hatte dies seinerzeit befürwortet.

Revision erschien mir damals nicht sinnvoll, die Richterin hatte den Umgang ja deutlich erweitert (die nächste Instanz hätte mein Ansinnen vermutlich abgelehnt) und ich wollte nicht als Querulant auftreten.

Ich dachte: nach einem Jahr mit dem o.g. Beschluß hätte eine Umgangserweiterung zum kommenden Januar juristisch durchaus möglich sein können (Gespräche mit der KM über Umgangserweiterung sind völlig sinnlos, Mediation ist gescheitert, die Anwältin der KM ist mehr als stur!).

Weit gefehlt! Nach § 1696 BGB kommt eine Abänderung des Beschlusses nur unter ganz engen Voraussetzungen in Betracht. Und die liegen nach Meinung der Richterin in unserem Falle nicht vor!! Es hat heute keinen gerichtlichen Beschluß gegeben. Auf dringendes Anraten meiner Anwältin habe ich - schweren Herzens - meinen Antrag zurück gezogen. Es gilt also nach wie vor der Beschluß vom Dezember 2002.

Was nun? Ich habe seinerzeit den Beschluß akzeptiert und muß mit einer Erweiterung des Umganges nun noch 2 Jahre warten, so die Richterin. Wenn der Kleine in die Schule kommt, dann könne man über eine Änderung nachdenken. Auf lange Sicht ausgebootet??!! Und das, obwohl wir auf die PAS Gefährdung hingewiesen haben.

Was kann ich tun? Was muß denn geschehen, damit ein Umgangsbeschluß nach kurzer Zeit zu ändern ist? Kurz: aus Sicht eines Erwachsenen, aus Sicht eines 4jährigen ist ein Jahr eine unglaublich lange Zeitspanne und eine immens wichtige Zeit in seiner Entwicklung, an der ich gerne mehr teilhaben möchte.

Ich bin ratlos. Neuen Antrag stellen? Wieder von der selben Richterin abgebügelt werden? Neues Gutachten einfordern? Anwalt wechseln?.....

Gruß und Danke für jeden Hinweis
C aus Berlin







Kommentar aus Palandt

Rn Nr.21 ...die Abänderung vom Gericht früher getroffener Regelung dem Kindeswohl genügen würde, soll gerade nicht für eine Änderung ausreichen. Die Änderung soll nur möglich sein, wenn triftige, das Kindeswohl nachhaltig berührende Gründe für die Abänderung sprechen. Damit müssen die Vorteile der Korrekturregelung die mit der Änderung verbundenen Nachteile deutlich überwiegen (BayObLG FamRZ 76, 38; Hamm FamRZ 68, 530; Stgt FamRZ 78,827; Bambg FamRZ 90,J 134)…. ….zumal dem Gesetzgeber daran lag, den bei den Betroffenen vielfach falschen Erwartungen, Sorge- und umgangsrechtliche Entscheidungen könnten sehr leicht abgeändert und beliebig wieder aufgerollt werden, entgegenzuwirken (vgl. BT-Drucks 13/ 4899 S 109).