Weg mit § 1671 BGB
- Für das gemeinsame Sorgerecht im Regelfall
BGB § 1671 Getrenntleben bei gemeinsamer elterlicher Sorge
- Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt.
- Dem Antrag ist stattzugeben, soweit
1. der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, dass das Kind das 14. Lebensjahr vollendet hat und der Übertragung widerspricht, oder
2. zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
- Dem Antrag ist nicht stattzugeben, soweit die elterliche Sorge auf Grund anderer Vorschriften abweichend geregelt werden muss.
Bürgerliches Gesetzbuch
BGB § 1671 BGB soll ersatzlos aus dem BGB gestrichen werden
Damit Kinder nicht erleben müssen, dass ihre eigenen Eltern sich das Sorgerecht streitig machen.
Statt dessen soll es nur noch die Möglichkeit geben, das Ruhen der elterlichen Sorge nach § 1674 anzuordnen. Den Elternteilen, bei denen die elterlichen Sorge nach § 1674 BGB ruht, sind durch die Kinder- und Jugendhilfe Möglichkeiten wie z.B. Therapie, Familienberatung, etc. anzubieten, womit die betreffenden Eltern die Möglichkeit erhalten ihre elterliche Kompetenz wieder herzustellen, bzw. erst einmal zu erwerben.
Die Forderung, § 1671 BGB als verfassungswidrig zu erklären und statt dessen § 1674 BGB zu benutzen, ist eine lange Forderung von mir, der bisher nirgends ernsthaft widersprochen wurde. Sie wird gestützt durch Art. 18 GG, in dem das Verwirken oder Einschränken von Grundrechten niedergelegt ist. Danach darf ein Grundrecht- und das Rechts und die Pflicht auf Pflege und Erziehung eines Kindes durch die Eltern - nur bei Verwirken vom BVerfG eingeschränkt oder ausgesetzt werden. Das natürliche Recht des Kindes auf Pflege und Erziehung durch die Eltern, denn das ist der Spiegel zum Pflichtrecht der Eltern, kann ein Kind aufgrund seiner eingeschränkten Verantwortlichkeit nicht verwirken. In zwei Verfassungsklagen, die ich angestrengt habe, wurde diese Frage jedoch nicht behandelt, schlicht damit, dass die Verfassungsklage nicht zur Entscheidung angenommen wurde.
Herzliche Grüße
Horst Schmeil
18.06.2003 FES-Veranstaltung.pdf
27.06.2003 Armin Emrich.pdf . Anlage.pdf
18.07.2003 bmfsfj.pdf
18.11.2003 Cochemer-Modell 2004.pdf
15.12.2003 Antwortschreiben des BMJ
Armin Emrich