Weg mit § 1626a BGB
Für das gemeinsame Sorgerecht im Regelfall
BGB § 1626a
Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen
(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge dann gemeinsam zu, wenn sie
1. erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen), oder
2. einander heiraten.
(2) Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.
Fußnote
(+++ § 1626a: Zur Anwendung vgl. BVerfGE v. 21.7.2010 I 1173 - 1 BvR 420/09 - +++)
§ 1626a idF v. 16.12.1997: Nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit Art. 6 Abs. 2 u. 5 (GG 100-1) unvereinbar gem. BVerfGE v. 29.1.2003 I 274 - 1 BvL 20/99, 1 BvR 933/01 -
§ 1626a Abs. 1 Nr. 1 idF v. 16.12.1997: Mit Art. 6 Abs. 2 GG (100-1) unvereinbar gem. BVerfGE v. 21.7.2010 I 1173 - 1 BvR 420/09 -
bundesrecht.juris.de/bgb/__1626a.html
bundesrecht.juris.de/bgb/__1626a.html
dejure.org/gesetze/BGB/1626a.html
Bitte beachten Sie die Fußnoten !
- Paragraf 1626a soll aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch gestrichen werden. Mit Anerkennung der Vaterschaft soll das gemeinsame Sorgerecht gelten.
- Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person aufgrund seines Geschlechts in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt.
- Im folgenden § 1626b werden die Ausschlüsse für die elterliche Sorge definiert, § 1627 schließt sich an...
- Kurzfristig: Die Vaterschaftserklärung sollte zusammen mit der Geburtsurkunde ausgefüllt werden (ein Formularsatz)
§ 1626a BGB
- diskriminiert nichteheliche Kinder und nichtverheiratete Väter unmittelbar
- spricht Vätern Verantwortung ab
- verletzt das natürliche Grund- und Menschenrecht des Kindes auf Fürsorge und Erziehung durch beide Eltern
- begünstigt eine einseitige Erziehung
- degradiert Väter zu Zahlvätern
- grenzt Männer aus
- degradiert Kinder zum Alibi für den Empfang von Kindes-, und Ehegattenunterhalt
- verteilt Macht einseitig
- verführt zu Machtmißbrauch
- stellt Erziehungsrecht über Erziehungskompetenz
- stellt Mütterrechte über Kinderrechte
- leugnet elterliche Pflichten
- konserviert überholte gesellschaftliche Rollenzuweisungen und Machtverhältnisse
- birgt das Risiko der emotionalen Kindesmißhandlung durch Vater-Kind-Entfremdung
- ignoriert genetisch bedingte Eigenarten und Verhaltensweisen von Kindern
- behindert kindliche Identitäts- und Selbstwertentwicklung
- beeinflußt Bindungs- Beziehungs- und Leistungsfähigkeit des Kindes und der späteren Persönlichkeit
- behindert die sensorische Integration
- schwächt kindliches Urvertrauen
- macht Vaterfiguren austauschbar
- bereitet den Weg zu Staatsverdrossenheit
- ersetzt den als Vorbild fehlenden Vater durch andere vermeintliche Autoritäten
- trennt, statt zu verbinden
- erhöht externen Betreuungsaufwand
- zerstört Verhandlungsbereitschaft
- bahnt den Weg für finanzielle Konflikte der Eltern
- fördert eine Geschlechterkampf-Mentalität
- fördert den ICH-Kult
- bestärkt das Klischee der Mutter-Kind-Symbiose
- ist nicht notwendig, da die Unterhaltspflichten bereits in §§ 1612 und 1615 BGB festgeschrieben sind
- ist männerfeindlich
- macht den nichtverheirateten Vater von einer einseitigen Willenserklärung der Mutter abhängig
- schliesst Väter von der elterlichen Verantwortung aus
- hilft Frauen, ihre Macht auszuspielen
- steht in engem Zusammenhang mit der Vorbehaltserklärung der Bundesregierung gegen die UN-Kinderrechtekonvention
- macht das alleinige Sorgerecht zu einer Trophäe des Feminismus
- verweigert Männern und Kindern Rechtssicherheit
- Väter die ausgegrenzt werden, zahlen deutlich weniger Unterhalt.
- Frauen, die den Vater ausgrenzen sind genauso schlimm wie Männer, die sich aus dem Staub machen.
- Frauenvereine wünschen Rechtssicherheit für Mütter. Der deutsche Juristinnenbund möchte Regeln aufstellen, nach denen sich Väter eine Anwartschaft auf gemeinsame Sorge erwerben können.
- Wir brauchen Rechtssicherheit für Männer und Kinder.
- Elterliche Fürsorge ist ein Menschenrecht und gilt spätestens ab der Geburt. Menschenrechte können von niemandem verliehen werden.
- Bei mißbräuchlicher Ausübung der elterlichen Sorge oder bei Vernachlässigung des Kindes, kann der andere Elternteil die alleinige Sorge beantragen (BGB 1666).
- Elterliche Fürsorge ist ein Grund- und Menschenrecht.
Vaterlosigkeit verarmt die Gesellschaft auf allen Gebieten.
Elisabeth Stone
Die Geburt eines Kindes ist gleichzeitig die Geburt einer Mutter und eines Vaters.
Elisabeth Stone
"Ich bin zunehmend schockiert über die gedankenlose Abwertung von Männern, die so sehr Teil unserer Kultur geworden ist, dass sie kaum noch wahrgenommen wird."
Doris Lessing
§ 1626a BGB steht in Widerspruch zu folgenden Artikeln und Paragrafen:
- GG Artikel 1 (1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
- GG Artikel 3 (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
- GG Artikel 3 (3) Niemand darf wegen seines Geschlechts, ... benachteiligt oder bevorzugt werden.
- GG Artikel 6 (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst Ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
- GG Artikel 6 (5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern. (unerledigte Aufgabe seit 1949)
- GG Artikel 19 (2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
- BGB § 1626 (1) Der Vater und die Mutter haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfaßt die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).
- BGB § 1626 (2) Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbstständigem verantwortungsbewußtem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an.
- EMRK Artikel 6 [Recht auf ein faires Gerichtsverfahren]
- EMRK Artikel 8 [Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens] (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz
- EMRK Artikel 14 [Verbot der Diskriminierung] Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts ... der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.
- UN-Kinderrechtekonvention Artikel 18 [Verantwortung für das Kindeswohl] (1) Die Vertragsstaaten bemühen sich nach besten Kräften, die Anerkennung des Grundsatzes sicherzustellen, dass beide Elternteile gemeinsam für die Erziehung und Entwicklung des Kindes verantwortlich sind. Für die Erziehung und Entwicklung des Kindes sind in erster Linie die Eltern oder gegebenenfalls der Vormund verantwortlich. Dabei ist das Wohl des Kindes ihr Grundanliegen.