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Pilotprojekt zur Förderung einer kindzentrierten, familienfreundlichen Gesellschaft - Wir bauen Brücken -
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Umgangsverweigerung ist Kindeswohlgefährdung
Bezüglich der Anträge von Müttern auf Umgangsaussetzung bzw. der praktizierten Umgangsverweigerung möchte ich auf ein Gespräch mit Richter Prestien vom AG Potsdam, der Präsident des Verbandes Anwalt des Kindes ist, hinweisen, das im Fall von Umgangsverweigerung einige Anregungen geben kann.
Bei der Überlegung einer Verfahrenspflegerin, ob wegen des abweisenden Willens eines Kindes der Vater vom Umgang ausgeschlossen werden sollte, wurde festgestellt, dass der Umgang des Kindes mit beiden Elternteilen dem Kindeswohl dient.
Von seiten Prestiens wurde darauf folgende Überlegung angestellt: § 1626a III BGB sieht das Kindeswohl in der Regel gewahrt, wenn die elterliche Sorge gemeinsam ausgeübt wird. Wird die elterliche Sorge aberkannt, besteht die Gefahr, dass das Kind auf Dauer einen Elternteil verliert und die Identifikation mit dem Persönlichkeitsaufbau des Kindes nicht stattfinden kann (Art. 2 II GG). Dieses jedoch stellt nach § 1626a BGB in Verbindung mit § 1666 BGB eine Kindeswohlgefährdung dar. In Verbindung mit § 1684 BGB ist ebenfalls über den fehlenden oder ausgrenzenden Umgang, der Recht des Kindes und Pflicht des Elternteils ist, bei dem die Kinder nicht ihren Lebensmittelpunkt haben, das Kindeswohl in der Regel nicht gewahrt. Auch hier muß bei schuldhaftem oder in § 1666 BGB benannten Tatbestandsmerkmalen von Kindeswohlgefährdung durch den ausgrenzenden Elternteil ausgegangen werden. Mit Hilfe der Möglichkeiten des § 1666 a BGB kann es ggf. ausgeglichen werden, andernfalls sind entsprechende Abänderungen im Sorgerecht zu überlegen.
Im vorliegenden Fall ist einerseits durch den Elternstreit eine Gefährdung zu prüfen - von Amts wegen, entweder nach § 1666 BGB oder § 12 FGG. Wenn der Streit weitgehend von der KM ausgeht, kann das dem die Umgangsregelung beantragenden Vater nicht dahingehend zur Last gelegt werden, wenn er sich gegen diese Umgangsverweigerung als originärem Recht des Kindes und originärem Pflichtrecht des Vaters mit zulässigen rechtlichen Schritten wehrt. Das angerufene Gericht hat deshalb unverzüglich eine Kindeswohlprüfung als Amtsermittlungsverfahren einzuleiten. Deshalb ist neben den Zwangsmitteln nach § 33 FGG, (hier denke ich auch an eine "Denkpause" für die Mutter in der Zeit, in der der Vater mit dem Kind Umgang haben soll,) sondern auch an eine Übertragung des alleinigen ABR auf den Vater, wobei das Kind weiterhin vorerst bei der Mutter seinen Lebensmittelpunkt behalten soll/kann, um den Lebensmittelpunkt des Kindes zu berücksichtigen.
Eine ausgeglichene Zeitverteilung ist allerdings notwendig, da das Kind sichere Bindung zum Vater hat, die offensichtlich systematisch zerstört werden sollen und ein Familienleben nicht nur aus einer Zweierbeziehung mit zusätzlichem neuen , ggf wechselnden Partner zwischen der Mutter und dem Kind bestehen kann.
Sowohl das zuständige Jugendamt wie
die zuständigen Familiengerichte haben unverzüglich dafür
Sorge zu tragen, dass die Umgangsverweigerung für einen familienfähigen
Umgang aufgehoben wird und die Mutter ihren Pflichten aus § 1684 BGB
nachkommt.
Horst Schmeil