Tipps fürs Familiengericht
Nichtberücksichtigung von Tatsachen im Protokoll
Bei Nichtberücksichtigung von Tatsachen im Protokoll können Sie nach
§ 162, 1 ZPO
die Unterschrift zum Protokoll verweigern und eine schriftliche Begründung nachreichen.
So ist u.U. der Nachweis eines Verfahrensfehlers möglich.
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