Tipps fürs Familiengericht



Nichtberücksichtigung von Tatsachen im Protokoll

Bei Nichtberücksichtigung von Tatsachen im Protokoll können Sie nach § 162, 1 ZPO die Unterschrift zum Protokoll verweigern und eine schriftliche Begründung nachreichen. So ist u.U. der Nachweis eines Verfahrensfehlers möglich.


















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