Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen verkündet
Am 22.12.2008 wurde das Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen ( FamGKG) als Artikel 2 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegengheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ( FGG-Reformgesetz - FGG-RG) vom 17.12.2008 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 2586) verkündet. Es tritt nach Artikel 112 des FGG-Reformgesetzes am 01.09.2009 in Kraft.
Mit dem neuen FamGKG
wird jetzt erstmals ein
einheitliches Gerichtskostengesetz für Familiensachen geschaffen -
unter
anderem mit einheitlichen Ermäßigungstatbeständen bei
Verfahrensgebühren und
einer einheitlichen Gebührentabelle. Durch diese Vereinheitlichung
sollen
Familiensachen vor Gericht in Zukunft einfacher und schneller
verhandelt
werden.
Das FamGKG
findet gemäß seinem § 1 Anwendung
auf Verfahren in Familiensachen einschließlich der Vollstreckung durch
das
Familiengericht und für Verfahren vor dem Oberlandesgericht nach § 107
des
Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit. Für das Mahnverfahren werden die Kosten
nach dem
Gerichtskostengesetz erhoben.
In Verfahren, die vor dem Inkrafttreten einer
Gesetzesänderung anhängig
gemacht worden sind, werden gemäß § 63 Abs. 1 FamGKG
die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Dies gilt nicht im verfahren
über ein
Rechtsmittel, das nach Inkrafttreten einer gesetzesänderung
eingelegt worden ist.
Das Gesetz über Gerichtskosten in
Familiensachen finden Sie in seiner
verkündeten Fassung als Artikel 2 des FGG-Reformgesetzes
in der kostenlosen Leseversion des Bundesanzeiger Verlages: PDF
LNCA 2008, 152693 www.lexisnexis.de/rechtsnews/index.php?p=produkt&kdatum=&aid=152693 |