Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen verkündet


Am 22.12.2008 wurde das Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen ( FamGKG) als Artikel 2 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegengheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ( FGG-Reformgesetz - FGG-RG) vom 17.12.2008 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 2586) verkündet. Es tritt nach Artikel 112 des FGG-Reformgesetzes am 01.09.2009 in Kraft.

Mit dem neuen FamGKG wird jetzt erstmals ein einheitliches Gerichtskostengesetz für Familiensachen geschaffen - unter anderem mit einheitlichen Ermäßigungstatbeständen bei Verfahrensgebühren und einer einheitlichen Gebührentabelle. Durch diese Vereinheitlichung sollen Familiensachen vor Gericht in Zukunft einfacher und schneller verhandelt werden.

Das FamGKG findet gemäß seinem § 1 Anwendung auf Verfahren in Familiensachen einschließlich der Vollstreckung durch das Familiengericht und für Verfahren vor dem Oberlandesgericht nach § 107 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Für das Mahnverfahren werden die Kosten nach dem Gerichtskostengesetz erhoben.

In Verfahren, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig gemacht worden sind, werden gemäß § 63 Abs. 1 FamGKG die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Dies gilt nicht im verfahren über ein Rechtsmittel, das nach Inkrafttreten einer gesetzesänderung eingelegt worden ist.

Das Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen finden Sie in seiner verkündeten Fassung als Artikel 2 des FGG-Reformgesetzes in der kostenlosen Leseversion des Bundesanzeiger Verlages: PDF

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Quelle:

LexisNexis, Redaktion Gesetzgebungsnews
Mitteilung vom 22.12.2008

LNCA 2008, 152693

www.lexisnexis.de/rechtsnews/index.php?p=produkt&kdatum=&aid=152693










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