Eidestattliche Versicherungen vor dem Familiengericht



Hallo Tony,

nach allem was ich gesehen habe, gibt es beim Familiengericht nur die "eidesstattliche Versicherung light". Eine eidesstattliche Versicherung hat beim Familiengericht wenig Gewicht. Die Richter und Rechtsanwälte wissen das. Daraus folgt ein relativ großzügiger Umgang mit eidesstattlichen Versicherungen beim Familiengericht.

Wenn bei einem Verfahren vor dem Familiengericht eidesstattliche Versicherungen abgegeben werden, zeugt dies im Regelfall von einem unnötig hohen Konfliktpotenzial.

Viele Grüße
Thomas




Sehr geehrter Herr XXXXXX,

in der oben bezeichneten Angelegenheit hat die Staatsanwaltschaft
Bremen zwischenzeitlich das Verfahren gegen Frau XXXXXXX wegen
fehlendem hinreichendem Tatverdachts eingestellt.

Die Staatsanwaltschaft geht dabei prozessökonomisch davon aus, dass
auch eine Hauptverhandlung nicht den notwendigen Beweis erbringen
würde, der zu einer Verurteilung von Frau XXXXXX gereicht

Insoweit liegt in der Entscheidung der Staatsanwaltschaft nicht die
Aussage, dass Frau XXXXXXX irgendwie Recht habe mit dem was sie da
behauptet.


Gegen diese Entscheidung steht es ihnen frei, bis zum

19.10.2007

schriftsätzlich bei der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Bremen

                  Richtweg 16-22, 28195 Bremen
                     Faxnr. 0421/361-4081
Beschwerde einzulegen.

Ich habe jedenfalls auch der Staatsanwaltschaft Bremen gegenüber
mitgeteilt, dass Sie von uns in dieser Sache nicht weiter vertreten
werden.

Ob Sie tatsächlich Beschwerde einlegen wollen, müssen Sie letztendlich
selbst wissen. Empfehlen kann ich Ihnen dies indes nicht. Mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit würde die
Generalstaatsanwaltschaft die gleiche Entscheidung treffen.

MFG


teile ich zu Ihrer Kenntnis mit, dass ich Herrn XXXXXX nicht weiter vertrete.

RA





2008/12/28 Tony <Tony_081@jumpy.it>:

>> Staateanwaltschaft 28013 Bremen PF 101360
>>
>> Ermittlungsverfahren gegen xxx xxxx
>> wegen Falscher Versicherung an Eides statt Strafanzeige vom 05.04.2007
>> Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Wagenknecht,
>>
>> das Verfahren wegen Falscher Versicherung an Eides statt gegen die
>> Beschuldigte xxxx xxxxxxx habe ich wegen fehlenden hinreichenden
>> Tatverdachts gemäß § 170 Absatz 2 Strafprozessordnung eingestellt.
>> Um Anklage erheben zu können, bedarf es eines hinreichenden
>> Tatverdachts. Ein Tatverdacht ist dann hinreichend, wenn bei
>> Durchfuhrung der Hauptverhandlung vor Gericht mit Wahrscheinlichkeit
>> eine Verurteilung zu erwarten ist. Muss die Wahrscheinlichkeit einer
>> Verurteilung mangels genügenden Beweises verneint werden, so darf die
>> Staatsanwaltschaft eine Anklage nicht erheben. So liegt es im
>> vorliegenden Fall, denn eine Verurteilung der Beschuldigten ist
>> mangels genügenden Beweises nicht mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten.
>> Der Tatbestand der Falschen Versicherung an Eides statt setzt voraus,
>> dass der Täter eine falsche Versicherung abgibt. Das bedeutet, dass
>> die abgegebene Versicherung nicht der Wahrheit entspricht, also von
>> der Wirklichkeit abweicht. Die Beschuldigte hat in ihrer Eides
>> stattlichen Versicherung vom 20.02.2007 behauptet, von Ihrem Mandanten
>> mehrfach beleidigt und belästigt worden zu sein. Ob diese Behauptungen
>> nicht der Wahrheit entsprechen, kann nicht mit hinreichender
>> Sicherheit beurteilt werden. Es gibt keine Sachbeweise, die belegen,
>> dass die Beschuldigte die Unwahrheit gesagt hat. Vielmehr hat die
>> Hauptverhandlung im Gewaltschutzverfahren am 21.03.2007 ergeben, dass
>> der Beschuldigte in italienischer Sprache zumindest einen
>> beleidigenden Anruf getätigt hat. Dass die Beschuldigte weitere
>> beleidigende Äußerungen und Belästigungen nicht beweisen konnte, heißt
>> nicht, dass ihre Angaben unwahr sind. Es steht die Aussage der
>> Beschuldigten gegen die Aussage Ihres Mandanten. Kein Zeuge war bei
>> den Geschehnissen dabei. Die Staatsanwaltschaft kann nur nach
>> objektiver Sachlage entscheiden. Die Einstellung des Verfahrens
>> bedeutet nicht, dass die Staatsanwaltschaft die Angaben Ihres
>> Mandanten von vornherein als unglaubwürdig beurteilt. Die Beweislage
>> reicht aber nicht aus, um mit hinreichender Sicherheit festzustellen,
>> dass die Beschuldigte die Unwahrheit gesagt hat.
>> Aus den gleichen Gründen ist auch der Tatbestand der falschen
>> Verdächtigung nicht einschlägig.
>> Etwaige zivilrechtiiche Ansprüche bleiben von dieser Entscheidung unberührt.
>>
>> Rechtsbehelfsbelehruna
>> Gegen diesen Bescheid kann Ihr Mandant binnen zwei Wochen nach der
>> Bekanntgabe Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft in 28195
>> Bremen, Richtweg 16-22, einlegen. Die Beschwerde muss innerhalb der
>> angegebenen Frist bei dieser Behörde oder bei der Staatsanwaltschaft
>> eingegangen sein.
>> Es wird empfohlen, den Umschlag mit dem Poststempel aufzubewahren, um
>> bei Zweifein über die Rechtzeitigkeit der Beschwerde den Tag des
>> Zugangs berechnen zu können.
>>
>> Hochachtungsvoll
>> Bùchner
>> Staatsanwältin





AMTSGERICHT BREMEN

Beschluss


1.	Die von den Antragstellern als Mittel zur Glaubhaftmachung in der
Antragsschrift rechtzeitig benannte Ermittlungsakte der Polizei Bremen
zur Registriernummer 070908 1123D 163755010 soll unter Erinnerung an
die bereits erfolgte Anforderung erneut angefordert werden.
2.	Weitere prozessleitende Anordnungen ergehen von Amts wegen.


SACHVERHALT
Frau XXXXX erklärte zum Sachverhalt sinngemäß folgendes;
,Die Großeltern meiner Kinder väterlicherseits sind hier eben
erschiener, und haben verlangt ihre Enkelkinder zu sehen. Das habe ich
abgelehnt, weil ich das Vertrauen zu ihnen verloren habe. Der Vater
meiner Kinder, Antonio Orlando, von dem ich seit einigen Jahren
getrennt lebe, hat die Kinder 2006 in Italien drei Monate lang
festgehalten, so dass ich sie per Gerichtsbeschluss wiederholen
musste. Dabei haben ihn seine Eltern unterstützt, so dass ich und
meine Kinder auch zu ihnen keinen Kontakt mehr wollen,
Meine Kinder sind jetzt wieder sehr aufgewühlt und ich werde morgen
zum Amtsgericht gehen und mir einen Beschluss holen, dass die
Großeltern keinen Kontakt mehr zu uns aufnehmen dürfen.
Mein Ex-Partner sitzt in seinem Auto, dass vorne an der Straße steht.
In dem Beschluss (3C 0064/07 AG Bremen), den ich gagen ihn erwirkt
habe, steht nur drin, dass er in keiner Form Verbindung zu mir
aufnehmen oder ein Zusammentreffen herbeiführen darf, aber leider ist
keine bestimmte Entfernung darin aufgeführt, so dass er nicht dagegen
verstößt. Von uns wurde gegenüber den drei Betroffenen ein
Platzverweis bis morgen 12.00 Uhr für die XXXXXXXXX und angrenzende
Straßen ausgesprochen.

Umd in das eidesstadlichen Vericherung steht bedroen und was weiss ich
noch was soll ich mache angst haben

LG Toni




Staatsanwaltschaft Bremen
Postfach 10 13 60

28013 Bremen

Vorab per Telefax: 0049 421 36196778
                                                  Acerra, 26.12.2008


Sehr geehrte Staatsanwälte,

hiermit stellen wir einen Antrag auf Strafanzeige gegen:

Frau XXXXXX XXXXXX geb.XXXXXXX in Bremen, wohnhaft: XXXXXXXXXX XX Bremen.

Wegen Abgabe einer falschen Eidesstadlichen Versicherung beim
Familiengericht Bremen AZ.:12 C 0185/08.

Wir berufen uns hierbei auf den Tätigkeitsbericht der Polizei Bremen
vom 07.09.2008, den wir am 25.12.08 erhalten haben.

Es ist  das erste Mal, daß Frau XXXXXXXX falsche Angaben macht. Da wir
aber noch Vertrauen in die Deutsche Justiz haben, stellen wir diesen
Antrag.

Schließlich ist es immernoch Strafbar unter Abgabe einer
Eidesstadlichen Versicherung eine falsche Aussage zu machen.


Mit freundlichem Gruß

TONI



Falsche Eidesstattliche Versicherung im Familiengerichtsverfahren

















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